Die zum 1.1.2023 für kirchliche Körperschaften entstehende Umsatzsteuerpflicht hat Auswirkungen auf umsatzsteuerrelevante Aktivitäten. Dazu gehören grundsätzlich alle wirtschaftlichen Aktivitäten, bei denen Einnahmen erzielt werden. Dies trifft auch auf Freizeiten zu. Im Umsatzsteuergesetz existiert jedoch ein sogenannter Ausnahmetatbestand: „ Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: (…) Nr. 25. Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, (…) wenn diese Leistungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind a) von der zuständigen Jugendbehörde anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, (…).“
Damit sind Kinder- und Jugendfreizeiten von kirchlichen Körperschaften von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Bei einer Informationsveranstaltung der aej-bund wurde die Auffassung geäußert, dass auch Familienfreizeiten von der Umsatzsteuer befreit seien. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass § 4 Nr. 25 Bezug zum § 2 Abs. 2 SGB VIII nimmt. Dort ist unter Nr. 1 von „Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21)“ die Rede. In § 16 SGB VIII werden in Abs. 2 auch Angebote der Familienfreizeiten und Familienerholung genannt. Wir weisen darauf hin, dass in einigen Landeskirchen hierzu abweichende Auffassungen vertreten werden.
Der Satz, der auf Rechnungen oder Anschreiben mit der Bitte um Überweisung des Freizeit-Beitrages stehen sollte, lautet: „Die Umsätze sind nach § 4 Nr. 25 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) von der Umsatzsteuer befreit.“