Ehrenamtlich in der Jugendarbeit Engagierte haben nach dem Sonderurlaubsgesetz NRW Anspruch auf bis zu 8 Tage Sonderurlaub (unbezahlt) gegenüber ihrem Arbeitgeber. Den durch die fehlende Vergütung erlittenen Verdienstausfall erstattet das Land NRW den Mitarbeitenden. Sofern der ehrenamtliche Einsatz für einen Träger der Ev. Jugendverbandsarbeit in NRW erfolgt, ist die Erstattung des Verdienstausfalls über die AEJ-NRW zu beantragen. Weiterführende Infos finden sich unten.
Mit dem Jahr 2024 haben wir auf eine digitale Antragsstellung und Mittelbewirtschaftung umgestellt. Wenn Sie in den letzten Jahren bereits Erfahrungen mit der Erstattung von Verdienstausfall für die Inanspruchnahme von Sonderurlaub gemacht haben, ergeben sich für Sie einige Neuerungen:
Anträge können nur noch online gestellt werden. Der Antrag muss unbedingt VOR Maßnahmenbeginn erfolgen. Ein Überblick über die im Antrag zu machenden Angaben findet sich hier. Die Antragsstellung erfolgt ausschließlich online über das
P. S.: Für die Beantragung des Sonderurlaubs bei den Arbeitgebenden kann dieser Vordruck verwendet werden.
Die AEJ-NRW erhält vom Land NRW aus der Pos. 1.3 des KJFP-NRW Mittel zur Förderung der Jugendverbandsarbeit. Diese werden von uns unter anderem dafür eingesetzt, um Aktivitäten und Maßnahmen der Jugendverbandsarbeit in den Strukturen der Ev. Jugend in NRW zu fördern. Die Abrechnung erfolgt über die „zentralen Abrechnungsstellen“ (Jugendreferate in Kirchenkreisen, CVJM-Kreisverbände, landesweit tätige Werke und Einrichtungen), die pro Förderjahr ein gewisses Förderbudget (sog. „Quote“) erhalten. Im Rahmen der Richtlinien können diese Quoten selbstständig bewirtschaftet werden. Über mögliche Antragsverfahren bei den zentralen Abrechnungsstellen geben diese Auskunft. Die Fördermodalitäten werden detailliert in den Richtlinien beschrieben.
Die importfähige Teilnehmendenliste für das Förderportal findet sich
hier.