Für alle Maßnahmen
Bei einer gemeinsamen Beantragung von Bundes- und Landesmitteln ist darzulegen, weshalb der Bundeszuschuss notwendig ist. Angestellte im Öffentlichen Dienst sind als Teilnehmende nicht zuschussfähig. Maßnahmen im Rahmen einer kommunalen oder regionalen Partnerschaft sind nicht förderfähig, es sei denn, internationale Abkommen oder Vereinbarungen mit dem BMBFSFJ sehen eine Förderung explizit vor. Die Statistik der internationalen Jugendarbeit (Formblätter M) ist angepasst worden. CO₂-Kompensationen nach §3 Abs. 1 S. 1 BRKG sind förderfähig. Bei der Nutzung von OASE: Bitte erstellt nicht personalisierte Accounts, um im Falle von Vertretungen und Personalwechsel weiterhin auf den Account zugreifen zu können. Die Maßnahmen sind Account-gebunden. Weitere Details und Informationen zur Förderung internationaler Maßnahmen sind dem Schreiben des LWL zu entnehmen.
Länderübersicht
Maßnahmen mit Israel
Antragsschluss: 3. September. Maßnahmen mit Israel (ConAct) werden gebeten, auf das digitale Antrags-/ Abrechnungsverfahren zu wechseln. Erhöhte Fördersätze sind für 2026 in Klärung. Flugkostenzuschüsse sind auf Grundlage der regulären Fördersätze zu kalkulieren. Bei In-Maßnahmen können keine Sicherheitsmaßnahmen bewilligt werden. Israelische Partner müssen ihre Förderanträge für den Fachausschuss beim Public Council in Tel-Aviv stellen.
Maßnahmen mit Tschechien
Antragsschluss: 3. September. Maßnahmen mit Tschechien (Tandem) werden gebeten, auf das digitale Antrags-/ Abrechnungsverfahren zu wechseln.
Maßnahmen mit China
Antragsschluss: 4. Oktober. Bis zum 31. Dezember 25 können deutsche Staatsangehörige unter bestimmten Bedingungen bis zu einem Aufenthalt von 15 Tagen visumfrei nach China einreisen. Ab dem 1. Januar 2026 ist eine Ausweitung auf 30 Tage geplant, aber noch nicht bestätigt. Die Förderung von Visa-Kosten muss deshalb begründet werden. Es können bis zu 150 € zusätzlich zu den pauschalen Fahrt-/ Flugkosten beantragt werden. Bei Antrag ist darzulegen, weshalb die Maßnahme nicht über eine Landesförderung bezuschusst werden kann.
Maßnahmen im Rahmen einer längerfristigen Förderung
Antragsschluss: 22. November. Gefördert werden Maßnahmen mit Ägypten, Belgien, Estland, Finnland, Großbritannien, Italien, Japan, Kasachstan, Lettland, Litauen, Marokko, Mongolei, Niederlande, NUS-Staaten (Armenien, Georgien u.a.), Palästina, Portugal, Türkei, Ukraine, Ungarn, USA, ehemalige JEP-Länder (Jugendpolitische Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern). Bei Antrag ist darzulegen, weshalb die Maßnahme nicht über eine Landesförderung bezuschusst werden kann.
Maßnahmen mit Russland
Antragsschluss: 4. Oktober. Das BMBFSFJ scheidet zum 31. Dezember 2025 aus der Stiftung Deutsch-Russischer Jugendaustausch gGmbH (SDRJA) aus. Maßnahmen mit Russland werden ab dem 1. Januar 2026 über den KJP gefördert. Die Sicherheitslage in Russland ist stark angespannt und es sind besondere Vorkehrungen zu treffen, um die Teilnehmenden einer Maßnahme nicht zu gefährden. Die mit dem SDRJA entwickelten Projektansätze haben sich bewährt und werden weitgehend fortgeschrieben. Neue ergänzende Regelungen „KJP-RL, Anlage 1-3“ sind zu beachten.
Deutsch-Französisches Jugendwerk
Anmeldeschluss für Maßnahmen 15. Oktober. Antragsschluss: 15. Dezember. Später eingehende Anträge können berücksichtigt werden, wenn Restmittel vorhanden sind. Anträge aus dem evangelischen Kontext sind in der Regel beim Deutsch-Französischen Jugendwerk einzureichen.
Deutsch-Polnisches Jugendwerk
Anmeldeschluss für Maßnahmen 15. Oktober. Antragsschluss: 1. Februar 2026, bspw. bis spätestens drei Monate vor Maßnahmenbeginn (bei Maßnahmenbeginn vor dem 1. Mai 2026). Später eingehende Anträge können berücksichtigt werden, wenn Restmittel vorhanden sind. Für die Antragstellung ist ausschließlich das Portal OASE zu nutzen.
Deutsch-Griechisches Jugendwerk
Antragsschluss: 1. Oktober. Zur Wahrung der Frist genügt vorab eine e-mail. Anträge können über das Online-Portal OASE gestellt werden. Der Antrag mit den Original-Unterschriften beider Partner ist bis zum 15. Oktober per Post zuzustellen. Der griechische Partner kann eine digital beglaubigte Unterschrift leisten.
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