Kommunale Jugendringe sind künftig mit einer beratenden Stimme im Jugendhilfeausschuss vertreten. Das Vorschlagsrecht von anerkannten Trägern der Jugendhilfe für stimmberechtigte Mitglieder bleibt davon unberührt. Auch Jugendselbstvertretungen haben jetzt eine beratende Stimme. Daraus ergeben sich Handlungsbedarfe für Jugendringe und Jugendverbände, aber auch für Jugendämter. Informationen. Verhältnis §27a GO NRW und SGB VIII. Darüber hinaus hat der LWL zu diesem Thema eine FAQ veröffentlicht.
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