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22.03.2023

Wir sehen uns vor Gericht: (Jugend-) Schöffenwahl 2023

Eine juristische Vor- oder Ausbildung ist keine Voraussetzung für die Übernahme des Ehrenamts. Schöffinnen und Schöffen müssen bei Beginn der Amtsperiode mindestens 25 und unter 70 Jahre alt sein, über die deutsche Staatsbürgerschaft verfügen, die deutsche Sprache ausreichend beherrschen und straffrei sein. Es werden vorurteilsfreie und meinungsstarke Persönlichkeiten gesucht. Bei Jugendschöffinnen bzw. -schöffen wird erzieherische Erfahrung mit Heranwachsenden vorausgesetzt. Schöffinnen und Schöffen erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung für Zeitaufwand, Verdienstausfall und Fahrtkosten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden für die Sitzungstage vom Arbeitgeber freigestellt. In vielen Kommunen ist es möglich sich zu bewerben oder vorschlagen zu lassen. Weitere Informationen.

Beiträge
12.06.2026

Selbstbestimmt & sicher: Prävention für Kinder und Jugendliche mit Behinderung (Landesfachstelle Prävention sexualisierte Gewalt)

2. Juli, 09:30-16:30 Uhr, Essen. Die Fachtagung bietet wissenschaftliche und praxisbezogene Impulse, fachlichen Austausch sowie vier vertiefende Foren. Das Ziel ist es, den Schutz vor sexualisierter...

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12.06.2026

Jugendtrendstudie 2026 (Institut für Generationenforschung)

Eine bundesweite Studie des Instituts für Generationenforschung und der Universität Augsburg aus dem Jahr 2026 untersucht die Ängste, Sorgen und Hoffnungen der Generationen Z und Alpha im...

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