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25.04.2024

Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag

Der Bundestag hat am 12. April 2024 dem Entwurf der Bundesregierung für ein „Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)“ zugestimmt.  Nach der Änderung soll für eine erneute Änderung eine Sperrfrist von einem Jahr gelten. Für Minderjährige bis 14 Jahre gilt, dass nur die Sorgeberechtigten eine solche Erklärung beim Standesamt abgeben können, ab dem Alter von 14 Jahren können die Minderjährigen die Erklärung selbst abgegeben, benötigen aber die Zustimmung der Sorgeberechtigten. Durch das zweistufige Inkrafttreten des Gesetzes soll sichergestellt werden, dass bereits ab dem 1. August 2024 eine Anmeldung der Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen abgegeben werden kann, so dass die dreimonatige Anmeldefrist zu laufen beginnt. Ab 1. November 2024 löst das SBGG dann das Transsexuellengesetz von 1980 ab. Entwurf eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften

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