13.02.2025
Sonderurlaub für Ehrenamtliche in der Jugendhilfe in NRW
Personen, die ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätig und mindestens 16 Jahre alt sind, ist gemäß
Sonderurlaubsgesetz Nordrhein-Westfalen unter bestimmten Voraussetzungen durch ihre Arbeitgebenden auf Antrag unbezahlter Sonderurlaub zu gewähren. Der Verdienstausfall, der den Ehrenamtlichen durch die unbezahlte Freistellung entsteht, kann mit Mitteln des Kinder- und Jugendförderplans NRW – nach Antragstellung – ausgeglichen werden.
Informationen zum Antrag